Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher
Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
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Alle Vertragsstaaten und dazu gehören Deutschland und Brasilien haben sich seit 1992 ofiziell verpflichtet, das obengenannte Recht umzusetzen. Wir erwarten also Anerkennung, Akzeptanz und Unterstützung des Projekts von allen Seiten. Und die Kinder können dies laut Gesetz auch fordern.
Gib den Kindern nicht nur Rechte, sondern setze sie auch um!